Sachkundeprüfung für Hundehalter                          


Mischlingsrüde Jum-Jum

Nach Artikel 1,
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) § 3 Sachkunde heißt es:

 

 

"(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.

 

 

(2) In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über

 

  1. die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
  2. das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
  3. das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
  4. das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
  5. Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden

 

nachzuweisen. In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können. Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.

 

(3) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.

 

 

(4) Eine Person oder Stelle, die

 

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

 

nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als anerkannt.

 

 

(5)

1 Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

2 Hat die Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

3 Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.

 

 

(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich

 

  1. innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
  2. Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
  3. Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
  4. eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,
  5. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
  6. für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
  7. einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.

 

Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt"

 

Quelle: Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), Stand 26.Mai 2011

 

 

Die Hundeschule Bunter Hund  bereitet sie gerne auf die Nds. Sachkundeprüfung (§3NHundG) vor und ist berechtigt die Prüfung in Theorie und Praxis abzunehmen.


Theorieprüfung

 

Die Prüfungsabnahme findet i.R. im Büro der Hundeschule Bunter Hund in Lenthe statt (Im Stiefel 3, 30989 Gehrden).

Ausreichend Parkplätze befinden sich direkt vor dem Haus.

Die Prüfung wird an dem Laptop absolviert und dauert maximal 45 Minuten.Zum Prüfungstermin müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis ausweisen.

 

Allgemeine Informationen zur Prüfung finden Sie auch unter:

https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz_allgemein/mit-dem-zentralen-register-und-dem-sachkundenachweis-sind-ab-01072013-alle-regelungen-des-hundegesetzes-in-kraft-93854.html

 

Unter letzterem Link stehen auch einige Testfragen/ Beispielfragen für die theoretische Prüfung als PDF-Datei zur Verfügung, sowie Literaturvorschläge für die Vorbereitung.

Die Prüfungsgebühr in Höhe von 75,00€ kann wahlweise bar, via Überweisung/ Rechnung oder mit EC-Karte bezahlt werden.

Für die Anmeldung bitte ich Sie außerdem das Anmeldeformular auf der Homepage auszufüllen:

Praxisprüfung

 

Die Prüfungsabnahme findet im verkehrsöffentlichen Raum sowie in einem ablenkungsarmen Bereich (Grünanalge) statt und setzt sich aus 11 verschiedenen Prüfungssituationen zusammen (bspw. Begegnung mit Fahrradfahrern, Hunden u.ä.).

Wahlweise gibt es folgende Treffpunkte für die Prüfung: Gehrden, Steintor 2 oder Hannover, Im Born 41.

 

Die Prüfung gilt als nicht erfolgreich abgelegt, wenn:

1. der Prüfling seinen Hund nicht unter Kontrolle hat, beispielsweise, wenn der Hund

• den Prüfling, die Prüferin/den Prüfer oder andere Menschen angreift,

• sich in einer Situation minutenlang nicht mehr kontrollieren lässt,

• andere Hunde wiederholt massiv belästigt und/oder bedroht und/oder angreift

 

oder

 

2. der Prüfling sich unangemessen verhält gegenüber:

• dem Hund, z.B. durch übertriebene körperliche Härte

• anderen Menschen, z.B. durch Rücksichtslosigkeit

• einem anderen Hund, z.B. durch Treten, Schlagen oder Anschreien eines anderen Hundes, der sich seinem Hund nähert

 

oder

 

3. der Prüfling von den 11 geprüften Situationen 5 oder weniger erfolgreich absolviert.

Hilfsmittel wie z.B. Halti, Maulkorb, Futter oder Spielzeug sind in jeder Situation erlaubt.

Die Prüfung dauert ca. 60 Minuten.

 

Allgemeinse Informationen zur Prüfung finden Sie auch unter:

https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz_allgemein/mit-dem-zentralen-register-und-dem-sachkundenachweis-sind-ab-01072013-alle-regelungen-des-hundegesetzes-in-kraft-93854.html

 

Zum Prüfungstermin müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis ausweisen, sowie die Chip-Nr. des Hundes und den Namen der Hundehalterhaftpflichtversicherung parat haben.

Die Prüfungsgebühr in Höhe von 75,00€ kann wahlweise bar oder via Überweisung/ Rechnung bezahlt werden.

Für die Anmeldung bitte ich Sie außerdem das Anmeldeformular auf der Homepage auszufüllen: